Teilerfolg im Eilverfahren: Konsum von Cannabis im Nordteil des Englischen Gartens in München vorläufig erlaubt 

von KM8  - 28. August 2025



Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat den Konsum von Cannabis im nördlichen Teil des Englischen Gartens in München vorläufig erlaubt. Das Konsumverbot gemäß der  Parkanlagenverordnung wurde für diesen Bereich des Parks bis zu der Entscheidung im Hauptverfahren ausgesetzt. Damit hatte ein Eilantrag von einem Cannabis-Patienten und einem Konsumenten, beide vertreten durch KM8 Rechtsanwältinnen & Rechtsanwälte, teilweise Erfolg.

 

Die genaue Abgrenzung des Nordteils findet ihr hier: Anlage zur Park-VO.

Die Entscheidung basiert auf einer Folgenabwägung, da die Erfolgsaussichten im Hauptverfahren offen sind. IDas Gericht stellte fest, dass es von Seiten des Gesetzgebers keine Begründung für die Erweiterung des Verbots auf den nördlichen Teil des Parks gibt. Das Gericht ist der Argumentation der Kläger gefolgt, dass die unterschiedlichen Bereiche des Parks einer gesonderten Betrachtung bedürfen. Der nördliche Teil des Parks ist entzerrt und weitläufige Grünflächen bieten viel Platz für Konsum von Cannabis in genügendem Abstand zu anderen Menschen. Dies wird von einem generellen Verbot im ganzen Park nicht berücksichtigt. 

 

Spannend bleiben die aufgeworfenen Fragen für das Hauptverfahren, in dem es weiterhin um den gesamten Englischen Garten geht:  

Entfaltet das Konsumcannabisgesetz des Bundes eine Sperrwirkung für landesrechtliche Verbote, wie das in der Parkanlagenverordnung? 

Benutzungsregelungen für Parks zum Schutz von Nichtraucher*innen sind zwar zulässig, ob aber ausschließliche Verbote von Cannabis-Konsum über die festgelegten Konsumverbotszonen hinaus zulässig wären, muss noch geklärt werden.

 

Kann ein Konsumverbot auf Art. 20 Abs. 1 S. 3 LStVG als Ermächtigungsgrundlage gestützt werden?

Der Verwaltungsgerichtshof stellt im Eilbeschluss fest, dass das Verbot zur Verhütung von (abstrakten) Gefahren erforderlich sein. Es darf sich dabei nicht um eine bloße Maßnahme der Gefahrenvorsorge handeln. Es ist zweifelhaft, ob das Verbot im weitläufigen Englischen Garten diesen Anforderungen genügt.

Ist das Verbot verhältnismäßig?

Das Gericht sieht erheblichen Prüfungsbedarf im Hauptsacheverfahren hinsichtlich der Frage, ob das Cannabis-Konsumverbot verhältnismäßig ist und gemäß Art. 20 Abs. 1 Satz 2 LStVG tatsächlich auf örtliche Verhältnisse abgestimmt wurde.

 

Liegt eine ungerechtfertigten Ungleichbehandlung zwischen Tabak- und Cannabiskonsum vor?

Die Parkverordnung enthält kein gleichwertiges Tabakkonsumverbot, was Zweifel an der Kohärenz des Schutzkonzepts aufwirft. Maßgeblich wird im Hauptsacheverfahren zu prüfen sein, ob die Ungleichbehandlung durch gewichtige sachliche Gründe gerechtfertigt ist.

 

Mehr Informationen zur Klage finden Sie in diesem Blogbeitrag und auf der Seite des Deutschen Hanfverbands der das Verfahren unterstützt.

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