Klage gegen Bayerns Cannabis-Verbot im Englischen Garten in München

von KM8  - 7. Mai 2025

Seit dem 1. April 2024 ist Cannabis für Erwachsene bundesweit unter bestimmten Bedingungen legal. Doch Bayern bleibt bei seiner harten Linie: Im Rahmen einer Parkverordnung hat der Freistaat unter anderem den Konsum im Englischen Garten in München vollständig verboten – selbst in abgelegenen Bereichen. Daher haben Betroffene mit Unterstützung des Deutschen Hanfverbands und vertreten durch KM8 Rechtsanwältinnen & Rechtsanwälte Normenkontrollantrag und Eilantrag beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof München eingereicht.

Wer klagt – und warum?

Die beiden Antragsteller sind regelmäßige Besucher des Englischen Gartens. Einer von ihnen nutzt Cannabis als Genussmittel, der andere als Bestandteil seiner Schmerztherapie. Beide sehen sich durch das pauschale Konsumverbot erheblich in ihren Grundrechten eingeschränkt.

Worum geht es konkret?

Die „Verordnung über die staatliche Parkanlage Englischer Garten, Hofgarten und Finanzgarten in München“ verbietet das Konsumieren von Cannabis im gesamten Englischen Garten – pauschal, ohne Regelung, die nach Tageszeit, Besucherandrang oder konkreten Risiken differenziert. Dies betrifft selbst entlegene Wiesenabschnitte, in denen die Belästigung von anderen Personen ausgeschlossen ist.

Unsere juristische Argumentation

Die Klage stützt sich auf mehrere Kernargumente:

1.    Bundesrecht bricht Landesrecht

Mit dem Konsumcannabisgesetz hat der Bund eine abschließende Regelung zum Konsumort getroffen. Ein zusätzliches bayerisches Verbot stellt einen Verstoß gegen den Grundsatz der Bundestreue und gegen die Widerspruchsfreiheit der Rechtsordnung dar.

2.    Keine Gefahr durch Dampf
Die Verordnung stützt sich auf das Landesstraf- und Verordnungsgesetz (LStVG), das allerdings nur dann eingreift, wenn Menschen in ihrer Gesundheit geschädigt oder erheblich belästigt werden. Eine solche Gefahr besteht in den weitläufigen Parkanlagen nicht, insbesondere nicht beim Verdampfen (Vaporisieren) von Cannabis.

3.    Unverhältnismäßigkeit und fehlende Ortsbezogenheit
Das Verbot gilt in sämtlichen staatlichen Parkanlagen und nicht nur in Bereichen, in denen viele Menschen zusammenkommen. Die Verordnung ist daher entgegen Art. 20 Abs. 1 Satz 2 LStVG nicht auf die örtlichen Verhältnisse abgestimmt.

4.    Verletzung des Rechts auf körperliche Unversehrtheit
Besonders problematisch: Auch der medizinische Cannabiskonsum ist pauschal verboten. Das stellt einen Eingriff in das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 GG) dar – und betrifft besonders chronisch kranke Menschen.

5.    Diskriminierung von Menschen mit Behinderungen
Wer auf Cannabis zu medizinischen Zwecken angewiesen ist, wird durch das Verbot faktisch aus öffentlichen Parks ausgeschlossen. Das verletzt das Verbot der Diskriminierung (Art. 3 Abs. 3 GG).

6.    Unverhältnismäßiger Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit
Ein pauschales Konsumverbot – auch dort, wo niemand belästigt wird – greift unverhältnismäßig in die allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) ein.

7.    Verstoß gegen den Gleichheitssatz
Besonders widersprüchlich: Während selbst das Verdampfen von Cannabis verboten ist, darf Tabak uneingeschränkt in Parks geraucht werden. Das verstößt gegen Art. 3 Abs. 1 GG.

Warum das für alle wichtig ist

Die Klage betrifft nicht nur München. Sollte der Verwaltungsgerichtshof die Verordnung kippen, hätte das Signalwirkung für ganz Bayern – und möglicherweise bundesweit. Es geht um die Frage, wie weit Bundesländer und Kommunen bei der Ausgestaltung von Konsumverboten gehen dürfen. Ein Erfolg vor Gericht könnte willkürliche Einschränkungen künftig verhindern.

Weitere Informationen zur Klage und dem aktuellen Verfahrensstand finden Sie beim Deutschen Hanfverband. Dort kann auch für die Klage gespendet werden.

Haben Sie Fragen zur rechtlichen Situation beim Cannabiskonsum oder -anbau oder sind von ähnlichen Einschränkungen betroffen? Wir beraten und vertreten Sie in verwaltungs- und strafrechtlichen Verfahren. Kontaktieren Sie uns für eine individuelle Beratung zu Ihrem Fall.