Das Amtsgericht Berlin-Mitte hat einer trans* Frau im Rahmen einer Klage gegen eine Direktbank eine Entschädigung iHv EUR 2.000 zugesprochen (Az. 23 C 14/25). Die Klägerin hatte ihren Namen gem. § 1 TSG a.F. geändert und beantragte bei der Bank die Umschreibung ihrer Konten auf ihren neuen Namen. Nach dem Urteil des Amtsgerichts hat die Bank die Klägerin bei der Bearbeitung dieser Umschreibung unzulässig wegen ihres Geschlechts und ihrer sexuellen Identität benachteiligt.
Die Klägerin hatte nach der Namensänderung den Gerichtsbeschluss vorgelegt, aus dem sich die Namensänderung ergab. Die Bank hatte den Beschluss nicht akzeptiert, zunächst die Übersendung des neuen Personalausweises, später jedoch eine vollständige Neu-Identifizierung verlangt. Für das Gericht lag darin eine ungerechtfertigte Benachteiligung. Ausschlaggebend war der Vergleich mit der Namensänderung nach Heirat, für den die Bank nur Kopien der Heiratsurkunde verlangt. Über die Entscheidung berichtet auch Rechtsmagazin LTO.
Für die Höhe der Entschädigung war zudem relevant, dass die Bank die Klägerin über mehrere Monate hinweg immer wieder mit dem falschen Geschlecht angeredet hatte. Interessanter Nebenaspekt: Bei der Bemessung der Entschädigungssumme hat das Gericht auch berücksichtigt, dass der Beklagtenvertreter in seinen Schriftsätzen „die gebotene Sensibilität“ habe vermissen lassen.
Das Gericht lässt keinen Zweifel daran, dass die Benachteiligung ungerechtfertigt war. Insbesondere der Verweis auf vermeintliche Pflichten nach dem Geldwäschegesetz überzeugt nicht. Auch der Einwand der Bank, der Namensänderung liege stets auch eine Änderung des Erscheinungsbildes zugrunde, ist laut Gericht schlicht unnachvollziehbar, eine solche pauschale Annahme eher abwegig.
Der zuständige Anwalt Benjamin Lück von der Berliner Kanzlei KM8 Rechtsanwältinnen & Rechtsanwälte zeigt sich größtenteils zufrieden: „Angesichts der lang anhaltenden offensichtlichen Ungleichbehandlung hätte die Entschädigung höher ausfallen müssen. Dennoch sind diese eindeutigen Aussagen des Gerichts uneingeschränkt zu begrüßen.“
Erfreulich ist zudem, dass die Bank offenkundig ihre Geschäftsprozesse derweil geändert hat.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Beide Parteien können Berufung einlegen.
Kontakt: Rechtanwalt Benjamin Lück, lueck@km8.legal